Mögliche Umsetzung einer Pauschalabgabe auf Internet- und Mobiltelefonanschlüsse
Ist so was überhaupt grundsätzlich umsetzbar?
Ja, denn In Deutschland gibt es bereits eine umfangreiche Pauschalvergütung: Auf jeden Datenträger bzw. auf jedes Vervielfältigungsgerät erhebt die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), eine gemeinsame Gesellschaft der acht größten deutschen Verwertungsgesellschaften (also GEMA, VG Wort + Bild, VG Bild-Kunst etc.), eine pauschale Abgabe vom Hersteller. Also z. B. für USB-sticks, Rohlinge, Kopierer, Drucker, PCs. Aber auch für iPads, Smartphone etc. Für jedes in Deutschland verkaufte iPhone muss z. B. Apple 36 Euro an die ZPÜ zahlen. Die gesetzliche Grundlage für diese Pauschalabgaben ist § 54 UrhG.Welche Summen werden da aktuell umgesetzt?
Da kann man nur spekulieren. Es gibt aber ein paar Anhaltspunkte:„Die GEMA erhielt im Jahr 2010 von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) Nachzahlungen in Höhe von rund 47 Millionen Euro aus der Geräteabgabe für PCs für 2002 bis 2007“
Die VG Wort nahm 2009 über die Geräteabgabe fast 380 Mio. Euro ein. (2010 waren es allerdings nur 66 Mio.)
Wer bekommt das Geld?
Die Verwertungsgesellschaften, die es an ihre Mitglieder ausschütten. Kurz gesagt: Das Geld landet bei den Urhebern (oder ihren Erben), die ihre Werke von einer Verwertungsgesellschaft verwerten lassen.Ist das nicht ein bürokratischer Wasserkopf und eine Monsterbehörde?
Nein. Aktuell hat die ZPÜ weniger als 50 Mitarbeiter. Etwas problematischer sind da die dahinterstehenden Verwertungsgesellschaften, die Verwaltungskosten von ca 15 % der Einnahmen ausmachen. Allerdings ist das eher Privatautonomie der Urheber, wie effizient sie ihre eigenen Verwertungs“gesellschaften“ (rein rechtlich sind das einfach Vereine, deren höchstes Gremium Mitgliedervesammlun ist) organisieren.Erweiterung dieses Modells auf eine grüne Internetpauschalabgabe
Auf was könnte diese Abgabe erhoben werden?
Es gibt es derzeit ca. 27 Mio. Breitbandanschlüsse sowie fast 60 Mio Handyverträge in Deutschland. Würde jeder Breitbandanschluss und jeder Handyvertrag eines internetfähigen Handy mit der sozialverträglichen Summe von 1,- Euro im Monat als „Internetmedienabgabe“ belegt, käme im Jahr fast eine Milliarde Euro zusammen.Wer würde die Pauschalabgabe bezahlen?
Analog zur heutigen Praxis, in der die Hersteller die Geräteabgabe an die ZPÜ bezahlen, müssten die Breitbandanbieter, Provider und Telekommunikationsunternehmen das Geld pro Anschluss bzw. Vertrag an die ZPÜ abführen.Würden die anderen Geräteabgaben der ZPÜ dann wegfallen?
Sicher nicht bei Druckern, Kopierern, Kassettenrekordern und anderen klassischen Leermedien und Geräten. Über Handys und PCs kann man streiten, bzw. sicherlich erst nach Kenntnis der genauen ZPÜ-Zahlen entscheiden.
Welche Nutzung könnte diese Abgabe abdecken?
Nach der Systematik des § 54 UrhG ausschließlich die Privatkopie – aber das ist ja auch das größte Streitthema.
Wie könnte eine solche Privatkopie definiert sein?
Nach § 53 Abs. 1 UrhG ist sie derzeit grundsätzlich zulässig wenn:„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird“Der Grundgedanke dahinter könnte m. E. beibehalten werden, es müsste aber eine klare Konkretisierung folgender Begriffe vorgenommen werden:
- Dient mittelbar oder unmittelbar dem Erwerb
- Privater Gebrauch
- Offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage
- Öffentlich zugänglich gemachte Vorlage
Ab wann dient die Nutzung einer digitalen „Kopie“ mittelbar oder unmittelbar dem Erwerb? Und macht es Sinn die mittelbare Nutzung zu unterbinden?
Praktikabel wäre meines Erachtens jede Nutzung, die in irgendeiner Form steuerpflichtig wäre (einkommenssteuerpflichtig, umsatzsteuerpflichtig, gewerbesteuerpflichtig) als mittelbar oder unmittelbar dem Erwerb dienend anzusehen. Setze ich die Kosten für meinen private Website, meinen Blog steuerlich ab, weil ich argumentiere, dass das meine Visitenkarte als Selbstständiger ist, dann dient natürlich auch jeder Inhalt darauf meinem Erwerbsmodell. Trage ich alle Kosten selber, dann ist die Seite nicht für meinen Erwerb gedacht.
Was ist privater Gebrauch?
Auch wenn der Begriff hier jetzt paradox ist, für mich wäre es das Konsumieren, also das reine „passive“ Nutzen der Kopie. Also das Anhören, nicht das Vorspielen, das Ansehen, nicht das Vorführen.
Was ist die Öffentlich zugänglich gemachte Vorlage?
Das Filesharingproblem. Da praktisch kein Qualitätsverlust beim Vervielfältigen droht, die Geschwindigkeit des Vervielfältigens immens ist, wird der Grundgedanke des § 53 komplett ausgehebelt. Eine mögliche Lösung wäre, die Formulierungen „öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ sowie die „rechtswidrig hergestellte Vorlage“ zu streichen und beides zusammen dadurch zu ersetzen, dass man die Person mit bürgerlichem Namen kennen muss (und diese auch benennen kann) von der man die „Kopie bekommt“, also bei der man downloaded. Zudem sollte man künftig nicht nur den Kopierer betrachten, sondern natürlich auch den, der das Werk zur Verfügung stellt.
Im Prinzip könnte es dann lauten:
Eine natürliche Person darf ein Werk vervielfältigen, wenn sie
- die Person namentlich kennt, die das Werk zur Vervielfältigung freigibt und
- die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch bestimmt ist und
Eine natürliche Person darf ein Werk zur Vervielfältigung bereitstellen, wenn
- keinerlei Erwerbszwecken dient.
- sie die Person namentlich kennt, die das Werk vervielfältigen möchte und
- damit keinerlei Erwerbszwecke verfolgt.


